Gemeinnützige Vereine sind in vielerlei Hinsicht steuerlich begünstigt. Sie sind zum Beispiel von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und genießen Vorteile bei der Umsatzsteuerberechnung. Allerdings greifen diese Vergünstigungen nur bei bestimmten Aktivitäten des Vereins. Deshalb werden die Vereinstätigkeiten vom Gesetzgeber in vier Sphären eingeteilt. Wir erklären in diesem Artikel diese „4 Sphären der Gemeinnützigkeit“ und was du bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einteilung beachten musst.
Erste Sphäre: Ideeller Bereich
In den ideellen Bereich fallen alle Einnahmen, die den unmittelbaren gemeinnützigen Bereich des Vereins betreffen. Mitgliedsbeiträge und Spenden, aber auch Zuschüsse und Erbschaften fallen darunter. Für diese Art der Einnahmen sind gemeinnützige Vereine von der Steuer befreit. Es werden also keine Körperschaft- und Gewerbesteuern fällig.
Beispiele Einnahmen: Mitgliedbeiträge ohne Gegenleistung, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften
Beispiele Ausgaben: Reisekosten, Homepage, Kontoführung, Übungsleiterhonorare
Zweite Sphäre: Vermögensverwaltung
Diese Sphäre ist vor allem für ältere Vereine relevant. Beispiele für Einnahmen und Ausgaben in der Vermögensverwaltung sind die Vermietung und Verpachtung der vereinseigenen Grundbesitze sowie Instandhaltungskosten, Abschreibungen größerer Anschaffungen, Finanzierungszinsen und mitunter auch Vermögensverwaltungsgebühren. Überschüssige Einnahmen, die dieser Sphäre zuzurechnen sind, sind von der Ertragssteuer ebenso befreit wie von der Umsatzsteuer.
Beispiele Einnahmen: Zinsen und Dividenden aus Kapitalvermögen, Erlöse aus langfristiger Vermietung (min. 6 Monate), Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz
Beispiele Ausgaben: Bankspesen, Vermögensverwaltungsentgelte, Finanzierungszinsen, Instandhaltungsaufwendungen, Abschreibungen
Dritte Sphäre: Zweckbetrieb
Unter die Sphäre des Zweckbetriebs fallen alle Ein- und Ausgaben, die keine Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse oder Erbschaften sind jedoch zur Verwirklichung eures Vereinszweck nötig sind. Das können beispielsweise Einnahmen durch die Teilnehmendenbeiträge eurer Ferienfreizeiten sein oder eben alle Ausgaben, die ihr für die Veranstaltung einer solchen Freizeit habt.
Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verein nicht als Konkurrent eines privaten Unternehmens auftritt.
Einnahmen im Zweckbetrieb werden standardmäßig mit dem reduzierten Steuersatz von 7 Prozent versteuert. Jedoch legt Paragraf 4 Nummer 25 des Umsatzsteuergesetzes fest: Einnahmen in der Jugendarbeit wie Ferienbetreuung ist generell steuerfrei.
Beispiele Einnahmen: Teilnehmendenbeiträge für Ferienfreizeiten oder Gruppenstunden (solange dies Vereinszweck ist)
Beispiele Ausgaben: Alle Ausgaben für eine Ferienfreizeit oder Gruppenstunde oder alle weiteren Ausgaben die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.
Vierte Sphäre: Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Einnahmen, die nicht der Verfolgung der gemeinnützigen Ziele des Vereins dienen, werden als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Darunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus Getränke- und Essensverkäufen beim Vereinsfest sowie Anzeigen- und Auktionserlöse.
Diese Einnahmen unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, allerdings erst, wenn der gesetzliche Freibetrag von brutto 45.000 Euro im Jahr überschritten wird.
Wenn du weniger als 22.000 Euro Einnahmen im Jahr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hast, kannst du außerdem die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und musst keine Umsatzsteuer abführen.
Beispiele Einnahmen: Kuchenverkauf, Weihnachtsmarktstand, Erlöse bei Vereinsfesten, Anzeigenerlöse in Vereinszeitung, Sponsoring
Beispiele Ausgaben: Alle Ausgaben die in Verbindung mit den Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen. Zum Beispiel Standmiete, Lebensmittel für Kuchenverkauf oder Vereinsfest
Übersicht und Beispiele zu den Sphären
Beispiele Einnahmen | Beispiele Ausgaben | Umsatzsteuer | Körperschaftssteuer | Gewerbesteuer | Zusätzliche Infos | |
Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge ohne Gegenleistung, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften | Reisekosten, Homepage, Kontoführung, Übungsleiterhonorare | Nein | Nein | Nein | |
Vermögensverwaltung | Zinsen und Dividenden aus Kapitalvermögen, Erlöse aus langfristiger (min 6 Monate) Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz | Bankspesen, Vermögensverwaltungsentgelte, Finanzierungszinsen, Instandhaltungsaufwendungen und Abschreibungen | Generell nein, jedoch ja wenn:
Bei der Vermietung von Grundbesitz zur Umsatzsteuer optiert und dieser umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. | Nein | Nein | Ausnahmen gelten im Bereich der Vermietung, wenn mit der Vermietung gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. |
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Erlöse Vereinsgaststätte, Bewirtungsumsätze bei Vereinsfest, Anzeigenerlöse bei Vereinszeitung, Auktionserlöse | (Alle Ausgaben zum Verkauf der Artikel etc.) | 19% außer in Fällen von §12 Abs. 2 UStG 7%.
Kleinunternehmerregelung möglich bei Einnahmen unter 22.000€ pro Jahr (inkl. Ust.) Dann muss keine Ust. abgeführt werden. | Erst ab 45.000€ Einnahmen pro Jahr (inkl. Ust.) | Erst ab 45.000€ Einnahmen pro Jahr (inkl. Ust.) | |
Zweckbetrieb | Alle Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind. Kein größerer Wettbewerb zu anderen Unternehmen als unbedingt erforderlich. | (Alle Ausgaben zur Erfüllung des Zwecks.) | 7% jedoch Ust-frei wenn teil AO 4 § Nr. 14ff. UStG oder § 4 Nr. 25 UStG. Ferienbetreuung ist steuerfrei. | Nein | Nein |